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   LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2010 - L 9 KR 356/09 B ER   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,10753
LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2010 - L 9 KR 356/09 B ER (https://dejure.org/2010,10753)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.01.2010 - L 9 KR 356/09 B ER (https://dejure.org/2010,10753)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. Januar 2010 - L 9 KR 356/09 B ER (https://dejure.org/2010,10753)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 33 Abs 1 S 1 SGB 5, § 33 Abs 1 S 2 SGB 5
    (Krankenversicherung - Versorgung eines Pflegeheimbewohners mit einem Hilfsmittel )

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Einstweiliger Rechtsschutz - Versorgung von Pflegeheimbewohnern mit einem Lagerungsrollstuhl - Abgrenzung der Leistungspflicht der KK zur Bereithaltungsverpflichtung des Heimträgers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzung für einen Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln; Versicherungsverhältnis und Vorlage einer ärztlichen Verordnung als allgemeine Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 08.06.1994 - 1 RK 13/93

    Krankenversicherung - Hilfsmittel Rollstuhlboy - Erforderlichkeit

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2010 - L 9 KR 356/09
    Diese Voraussetzungen sind erfüllt: Behinderte Menschen, die - wie der Antragsteller - die Fähigkeit zum selbständigen Sitzen, Stehen und Gehen verloren haben, können zur Erhaltung der Mobilität grundsätzlich einen Lagerungsrollstuhl als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung beanspruchen (vgl. BSG, SozR 3-2500 § 33 Nr. 7).
  • BSG, 06.06.2002 - B 3 KR 67/01 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zustimmungserklärung zur Einlegung der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2010 - L 9 KR 356/09
    Hinsichtlich der Versorgung mit Rollstühlen hat das BSG insoweit entschieden, dass Schieberollstühle, die primär Transportfunktionen innerhalb des Heimes erfüllen, vom Heim vorzuhalten sind (BSG, SozR 3-2500 § 33 Nr. 43).
  • SG Dresden, 23.05.2012 - S 25 KR 175/11

    Kostenübernahme für die Gewährung einer elektrischen Bremshilfe und Schiebehilfe

    Dementsprechend seien Krankenkassen verpflichtet worden, Versicherten, die nur passiv am Gemeinschaftsleben hätten teilnehmen können, mit einem Lagerungsrollstuhl bzw. einem Multifunktionsrollstuhl zu versorgen (Hinweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.01.2010, Az. L 9 KR 356/09 B ER; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2010, Az. L 11 KR 4896/10 R-B).

    Dies wird von der Rechtsprechung auch so vorausgesetzt (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 10.02.2000, Az. B 3 KR 26/99 R, juris, Rdnr. 21; Sächsisches LSG, Beschluss vom 11.05.2011, Az. L 1 KR 8/11 B ER, juris, Rdnr. 35; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.01.2010, Az. L 9 KR 356/09 B ER, juris; SG Dresden, Gerichtsbescheid vom 24.06.2009, Az. S 18 KR 2/09, juris, Rdnr. 17; SG Dresden, Urteil vom 07.12.2011, Az. S 25 KR 310/11, Berufung anhängig unter L 1 KR 117/10; SG Dresden Urteil vom 12.05.2010, Az. S 25 KR 513/09 , Berufung anhängig unter L 1 KR 38/12).

  • LSG Baden-Württemberg, 02.11.2010 - L 11 KR 4896/10

    Krankenversicherung - Kostenübernahme eines Multifunktionsrollstuhls für

    Denn allein auf die zeitliche Inanspruchnahme kann nicht abgestellt werden, da andernfalls bei schwerstpflegebedürftigen Menschen, insbesondere solchen, denen eine aktive Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht mehr möglich ist, die Leistungspflicht der GKV praktisch ausgeschlossen wäre, was aber durch die Einfügung des § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB V gerade verhindert werden sollte (vgl Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2010, L 9 KR 356/09 B ER, juris).
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